INKASSO-GROUP

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Aktuelle Presseartikel

Verpflichtungserklärung zur Auftragsdatenverarbeitung in Deutschland
der Firma AKZEPTA Inkasso GmbH & Co KG,Jahnstr. 31, D-83278 Traunstein (Auftragnehmer) gegenüber den Kunden (Auftraggeber)

§ 1 Gegenstand der Verpflichtungserklärung
Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten im Auftrag des/r Kunden.
Die Aufträge umfassen folgende Arbeiten:
- Außergerichtliche Einziehung von fremden Forderungen (Inkassoauftrag)
- Auskunft über Vermögens- und Kreditverhältnisse von Schuldnern (Auskunfteiauftrag)
§ 2 Obliegenheiten des Auftraggebers
(1) Für die Beurteilung der Zulässigkeit der Datenverarbeitung sowie für die Wahrung der Rechte der Betroffenen ist allein der Auftraggeber verantwortlich. Ist der Auftraggeber eine Behörde, so darf er an den Auftragnehmer als nicht-öffentliche Stelle Aufträge nur vergeben , wenn weder gesetzliche Regelungen über Berufs- oder besondere Amtsgeheimnisse noch überwiegende schutzwürdige Belange entgegenstehen.
(2) Der Auftraggeber erteilt alle Aufträge oder Teilaufträge schriftlich.
(3) Der Auftraggeber legt die technischen und organisatorischen Maßnahmen nach § 9 BDSG, die bei der Verarbeitung einzuhalten sind, wie folgt fest:

  • Festlegung von speziellen Sicherheitsmaßnahmen, wie
  • Verwendung ausgetesteter DV-Programme,
  • Maßnahmen zur Vollständigkeitskontrolle,
  • Einsatz von Sicherheitsmaßnahmen nach dem Stand der Technik,
  • zugriffssichere Aufbewahrung der Daten.

(4) Der Auftraggeber informiert den Auftragnehmer unverzüglich, wenn er Fehler oder Unregelmäßigkeiten bei der Prüfung der Auftragsergebnisse feststellt.
§ 3 Pflichten des Auftragnehmers
(1) Der Auftragnehmer gewährleistet im Bereich der auftragsgemäßen Verarbeitung von personenbezogenen Daten alle in § 2 erwähnten Maßnahmen.
(2) So weit die beim Auftragnehmer getroffenen Sicherheitsmaßnahmen den Anforderungen des Auftraggebers nicht genügen, so benachrichtigt der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich.
(3)   Der Auftraggeber ist jederzeit berechtigt, die Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz und der von ihm getroffenen Weisungen zu überprüfen.
(4)   Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich nach den Weisungen des Auftraggebers. Er verwendet die zur Datenverarbeitung überlassenen Daten nicht für andere Zwecke und bewahrt sie nicht länger auf, als es der Auftragnehmer bestimmt.
(5)   Der Auftragnehmer gewährleistet eine Protokollierung der Systemleistungen.
(6)   Anfallendes Test- und Ausschussmaterial wird vom Auftragnehmer unter Verschluss gehalten, bis es entweder vom Auftragnehmer datenschutzgerecht vernichtet oder dem Auftraggeber übergeben wird. Nicht mehr benötigte Unterlagen mit personenbezogenen Daten dürfen erst nach Weisung durch den Auftraggeber datenschutzgerecht vernichtet werden.
(7)   Aufträge an Subunternehmer dürfen nur nach Genehmigung durch den Auftraggeber vergeben werden.
(8)   Der Auftragnehmer unterrichtet den Auftraggeber umgehend bei schwer wiegenden Störungen des Betriebsablaufes, bei Verdacht auf Datenschutzverletzungen oder anderen Unregelmäßigkeiten bei der Verarbeitung der Daten des Auftraggebers.
§ 4 Dauer
Die Verpflichtung des Auftragnehmers beginnt mit Auftragserteilung und endet mit Auftragserledigung.
§ 5 Haftung
Treten fehlerhafte Arbeiten auf, so kann der Auftraggeber die kostenlose Berichtigung der Arbeiten verlangen. Der Anspruch auf kostenlose Berichtigung setzt voraus, dass der Auftraggeber die fehlerhaften Arbeiten innerhalb von einem Monat nach Auslieferung schriftlich unter Beifügung der für eine Berichtigung notwendigen Unterlagen beanstandet.
§ 6 Nichterfüllung der Leistung
Kann der Auftragnehmer die vereinbarte Leistung wegen höherer Gewalt, Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung oder Stromausfall nicht rechtzeitig erfüllen, so ist er von der Leistung frei. Die Beweislast hierfür obliegt jedoch dem Auftragnehmer. Der Auftraggeber hat in diesem Falle keinen Anspruch auf Schadenersatz. Er hat jedoch das Recht, ein anderes Dienstleistungsunternehmen mit der Auftragsausführung zu beauftragen.
§ 7 Sonstiges
Sollte Eigentum des Auftraggebers beim Auftragnehmer durch Maßnahmen Dritter, etwa durch Pfändung, durch ein Insolvenzverfahren oder durch sonstige Ereignisse gefährdet werden, so hat der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich und vor Eintritt dieser Maßnahmen zu verständigen.
§ 8 Gerichtsstand und Schlussbestimmungen
(1) Nichtigkeit oder Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Erklärung berühren die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Sie haben nicht die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit der gesamten Erklärung zur Folge. Die unwirksamen oder nichtigen Bestimmungen sind so umzudeuten, daß der mit ihnen beabsichtigte wirtschaftliche Zweck erreicht wird.
(2) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dieser Erklärung ist Traunstein.
Traunstein, den 01.04.2004

Die Geschäftsleitung


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