


Dafür garantieren wir
AKZEPTA übernimmt gemäß den gesetzlichen Bestimmungen die außergerichtliche
Inkassotätigkeit im Namen des Auftraggebers, veranlasst und koordiniert gegebenenfalls
die gerichtliche Geltendmachung von dessen Anspruchen und die Zwangsvollstreckung.
Die gesamte Abwicklung erfolgt ohne Mitgliedschaft und ohne dauerhafte vertragliche
Bindung. Sollte der Auftraggeber mit der Dienstleistung nicht zufrieden sein, hat
er jederzeit die Möglichkeit, die Partnerschaft ohne Angabe von Gründen und ohne
Zahlung von Kosten (mit Ausnahme angefallener Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts
im Falle einer bereits eingeleiteten gerichtlichen Betreibung) zu beenden.
Im Wesentlichen leisten wir
Prüfung des Inkassoauftrages auf Vollständigkeit der
erforderlichen Daten. Erfassung der für die Bearbeitung und Abrechnung notwendigen
Daten in der EDV. Korrespondenz mit dem Schuldner und dessen Rechtsvertreter. Ratenweiser
Einzug der Forderung, gegebenenfalls nach vorheriger Zustimmung des Auftraggebers.
Überwachung der Einhaltung von Teilzahlungsvereinbarungen. Kostenloser individueller
Informationsservice durch frei wählbare Berichtstermine mit Statistiken, Vergleichs-
Anpassung an die interne Technologie des
Auftraggebers sowie Terminkoordinationen mit dessen Debitorenmanagement. Tägliche
Weiterleitung
eingehender Gelder koordiniert mit Überweisungsbenachrichtigungen. Außergewöhnliches Dialogsystem durch; permanente Akteneinsicht im
Internet mit verschiedenen Auflistungsvarianten je nach Bearbeitungsstand, Erfolgsbilanz
sowie Auswahllistenübersicht geordnet nach Status mit fallbezogenem Mailservice.
Die darin ebenfalls enthaltene Ansicht aller offenen Bearbeitungsanfragen gewährleistet
zusätzlichen Komfort.
Was wir uns erlauben
AKZEPTA behalt sich die Annahme eines Auftrages zur Einziehung einer Forderung vor
bzw. ist berechtigt, die Betreibungsmaßnahmen einzustellen, wenn ein weiteres Vorgehen
aussichtslos oder nicht mehr zweckmäßig erscheint. Der Auftraggeber überlässt AKZEPTA
eine allein vom Schuldner im Erfolgsfall zu tragende Vergütung sowie zusätzlich die
vom Schuldner realisierten Verzugszinsen ab dem Zeitpunkt der Auftragserteilung.
Bei besonders hohen Zinsbetragen und bei ständiger Geschäftsbeziehung sind Sonderkonditionen
möglich. AKZEPTA ist berechtigt, in Kopie zur Verfügung gestellte Unterlagen drei
Monate nach Erledigung des Geschäftsfalles zu vernichten, wenn diese bis dahin vom
Auftraggeber nicht zuruckgefordert worden sind.
Zu beachten dabei ist
Die zum Inkasso übergebene Forderung muss zu Recht bestehen und der Verzug muss bereits eingetreten sein, auf strittige Punkte hat der Auftraggeber rechtzeitig aufmerksam zu machen. Bei nicht zu Recht bestehenden Forderungen haftet der Auftraggeber im Falle der gerichtlichen Geltendmachung für entstandene Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts. Alle beim Auftraggeber eingehenden Zahlungen müssen AKZEPTA umgehend gemeldet werden, damit nicht Kosten entstehen, für die der Schuldner nicht haftet und die somit den Auftraggeber treffen würden. Sondervereinbarungen bedürfen der Schriftform und der Zustimmung der Geschäftsleitung. Gerichtsstand der AKZEPTA ist das sachlich zuständige Gericht am jeweiligen Standort der den Auftrag bearbeitenden Geschäftsstelle.
Was die Kosten betrifft
Bei einbringlichen Forderungen tragt der Auftraggeber weder für die ausergerichtliche noch für die gerichtliche Tätigkeit die entstandenen Kosten, da diese dem Schuldner bereits während der Beitreibungsmaßnahmen als Verzugsschaden berechnet werden. Im erfolgreich abgewickelten Geschäftsfall verbleibt der eingezogene Verzugsschaden bei AKZEPTA bzw. bei dem von ihr vermittelten Rechtsanwalt.
Bei uneinbringlichen Forderungen tritt der Auftraggeber AKZEPTA für die ausergerichtliche
Tätigkeit lediglich seinen gegenüber dem Schuldner bestehenden Kostenerstattungsanspruch
an Erfüllungs Statt ab, AKZEPTA nimmt die Abtretung an und verzichtet auf alle weiteren
Gebühren. Somit trägt der Auftraggeber -
In Österreich werden
nur die angefallenen Auslagen abgerechnet. Die ermäßigte Gebührenabrechnung gilt
nicht, soweit (nach Widerspruch/
Einspruch im gerichtlichen Mahnverfahren) ein streitiges Gerichtsverfahren zur Durchsetzung der Forderung geführt werden muss oder der
Auftraggeber einen nicht von AKZEPTA vermittelten Rechtsanwalt beauftragt.
Auslandsforderungen
Begründet durch die unterschiedlichen Rechtslagen im Ausland ist es AKZEPTA nicht
möglich, das Kostenrisiko, so wie in Deutschland und Österreich, vom Auftraggeber
fernzuhalten. Ergänzend zu den bereits angeführten Bedingungen gilt daher: Sollten
im Falle der Erledigung des Geschäftsfalles -
Stand 06/06
E I N S Y S T E M S E T Z T S I C H D U R C H . . .